Oftmals werden die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ als Synonyme betrachtet und gleichgesetzt. Sie bedeuten aber keineswegs dasselbe. Es besteht ein gravierender Unterschied. Denn die Gewährleistungsrechte werden vom Gesetzgeber vorgegeben. Die Sachmängelhaftung, als die die Gewährleistungspflicht auch bezeichnet wird, gilt für jeden Kaufvertrag zwischen einem Gebrauchtwagenhändler und einem Autokäufer. Eine zusätzliche Garantie ist jedoch eine freiwillige Leistung. Auf diese hat man folglich keinen Rechtsanspruch. Sie kann zudem gewissen Einschränkungen unterliegen.
Die Sachmängelhaftung bzw. Gewährleistung
Eei einem mangelhaften Neufahrzeug kann sich der Käufer in den ersten beiden Jahren nach dem Autokauf auf die Sachmängelhaftung (Gewährleistungspflicht) berufen. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen darf ein Händler die Gewährleistung aber auf ein Jahr kürzen. Er muss den Kaufinteressenten darauf jedoch explizit hinweisen.
Es genügt also nicht, diesen Hinweis in den AGBs oder anderswo auf seiner Webseite abzugeben. Die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge deckt alle Defekte, Fehlfunktionen oder Schäden ab, die sich im ersten Jahr nach dem Kauf einstellen. Sie beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Nachbesserung oder den Tausch des Wagens. Bei einem Autohaus oder einem Gebrauchtwagenhändler hätte der Käufer das Recht, bei erfolgloser oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Nacherfüllung vom Kauf zurückzutreten. Er dürfte alternativ einen Preisnachlass verlangen.
Problemfälle in Sachen Gewährleistungspflicht
Wichtig ist, dass private Autoverkäufer jede Haftung für Fehler oder Mängel vertraglich ausschließen können. Wenn einem Autokäufer nach einem Kauf von privat Funktionsdefizite oder Schäden am Wagen auffallen, wird es schwer, die Reparaturkosten auf den privaten Verkäufer abzuschieben. Gegebenenfalls muss gegen den Verkäufer Klage erhoben werden – insbesondere, wenn ein Betrugsverdacht naheliegt.
Problematisch sind außerdem Fälle, bei denen ein Gebrauchtwagenhändler die vom Käufer verlangte Pflicht zur Nacherfüllung nur aus Kulanzgründen vornehmen möchte. Das bedeutet im Klartext, dass der Händler den beklagten Mangel als minderschwer oder als selbst verursacht einstuft. Er sieht ihn jedenfalls nicht als Gewährleistungs-Fall an. Aus Kulanzgründen erledigt er die Nachbesserung trotzdem. Kommt es jedoch in der Folge zu einem weiteren Defekt oder gar einem Folgeschaden, kann der Käufer kaum noch auf die Sachmängelhaftung pochen.
Kulanzlösungen bei Schadensfällen oder Funktionsstörungen am vor kurzem gekauften Fahrzeug sollten generell nicht akzeptiert werden. Nehmen Sie Ihr Recht auf Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner in Anspruch. Er ist in der vom Gesetzgeber festgesetzten Zeit diesbezüglich in der Pflicht. Schwierig kann jedoch die Sache mit der Beweispflicht werden. Im ersten Jahr nach einem Autokauf wird meist angenommen, dass auftretende Fehlfunktionen, Defekte oder Schäden bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestanden haben.
Schon im Jahr danach könnte der Verkäufer dem Autokäufer eine nicht ordnungsgemäße Nutzung beim Gebrauch des Fahrzeugs unterstellen und durch eine Kfz-Werkstatt belegen lassen. Dadurch könnte er der Gewährleistungspflicht entkommen. Der Autokäufer hingegen müsste nachweisen, dass der Defekt bereits von Anfang an bestand und dass die Nachbesserung unzureichend war.
Gewährleistung oder Garantie?
Ein Autokäufer muss sich im Zweifelsfall entscheiden, ob er sich auf die Pflicht zur Gewährleistung oder auf die vom Händler freiwillig angegebene Garantie beruft. Bei einer freiwilligen Garantie können jedoch bestimmte Bauteile von der Garantie ausgeschlossen werden. Meist handelt es sich dabei um Verschleißteile. Wer die Garantie-Bedingungen nicht genau studiert hat, schadet sich selbst, wenn er sich zu Unrecht auf diese beruft. Nicht alle Bauteile am Fahrzeug unterliegen der Garantie. Bei einem Gebrauchtwagen-Kauf oder einem Verkauf sollten Sie aus guten Gründen auf seriöse Händler wie Autoankauf-Fix setzen. Hier wissen Sie immer ganz genau, was Sache ist.